Im Mit­glieder­bere­ich find­en Sie Vor­la­gen für das Betriebsbuch,
Rund­schreiben, rechtliche Entwick­lun­gen und Leitfäden.

Die „bV-Experten­runde der GTGA“ find­et quar­tal­sweise im Online­for­mat statt:
jew­eils am 1. Mittwoch im let­zten Monat eines Quar­tals von 13.00 bis gegen 15.00 Uhr
näch­ster Ter­min: 04.12.2024.
Den Zugangslink erhal­ten Sie von der Geschäftsstelle: info@gtga.de

Willkom­men bei der GTGA e.V.!

Die Güte- und Überwachungs­ge­mein­schaft Tech­nis­che Gebäudeaus­rüs­tung e.V. (GTGA) ist ein einge­tra­gen­er Vere­in mit dem Vere­in­szweck der Qual­itätssicherung von Leis­tun­gen zur Pla­nung, Errich­tung, Instand­hal­tung, zum Betrieb und zum Stil­l­le­gen von gebäude­tech­nis­chen Anla­gen, ins­beson­dere im Hin­blick auf Anla­gen zum Umgang mit wasserge­fährden­den Stoffen.
Solche Leis­tun­gen dür­fen nur durch zer­ti­fizierte Fach­be­triebe aus­ge­führt wer­den, wobei die Zer­ti­fizierung auss­chließlich durch anerkan­nte Sachver­ständigenor­gan­i­sa­tio­nen oder anerkan­nte Güte- und Überwachungs­ge­mein­schaften erfol­gen darf.

Die GTGA wurde bere­its 1987 aus dem Bun­desver­band Tech­nis­che Gebäudeaus­rüs­tung e.V. (BTGA) her­aus gegrün­det und ver­lei­ht seit­dem bun­desweit die Fach­be­trieb­squal­i­fika­tion nach dem Wasser­haushalts­ge­setz (WHG) und überwacht die Ein­hal­tung der qual­i­ta­tiv­en Standards.

Die GTGA war zunächst durch das Deutsche Insti­tut für Bautech­nik legit­imiert. Seit Inkraft­treten der Verord­nung über Anla­gen zum Umgang mit wasserge­fährden­den Stof­fen (AwSV) am 01.08.2017, ist die GTGA gemäß § 57 AwSV durch Bescheid vom Lan­desamt für Umwelt und Ver­brauch­er­schutz (LANUV) als Güte- und Überwachungs­ge­mein­schaft anerkannt.

Mit­glied der GTGA kann ins­beson­dere jedes Unternehmen wer­den, das im Bere­ich der Tech­nis­chen Gebäudeaus­rüs­tung Anla­gen oder Kom­po­nen­ten her­stellt, ein­baut, instand hält, bedi­ent, betreibt oder stil­l­legt und sich schriftlich verpflichtet, die Vorschriften des jew­eili­gen Zer­ti­fizierungs- bzw. Überwachungsver­fahrens der GTGA sowie diese Satzung einzuhalten.