Der Schutz der Gewäss­er ist für die Gesund­heit der Bevölkerung, zum Erhalt der natür­lichen Lebens­grund­la­gen und als Voraus­set­zung für wirtschaftliche Entwick­lung unverzichtbar.
Unfälle mit wasserge­fährden­den Stof­fen (z.B. Säuren, Lau­gen, Öle, Gifte) sind im Bere­ich der gewerblichen Wirtschaft keine Sel­tenheit. Dabei kön­nen erhe­bliche Umweltschä­den an Boden, Ober­flächen- oder Grund­wass­er entste­hen, weshalb der Geset­zge­ber ein umfan­gre­ich­es Regel­w­erk zum Schutz von Boden und Wass­er normiert hat:

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und ergänzende Verordnungen

Das Wasser­haushalts­ge­setz ver­fol­gt den Zweck, durch eine nach­haltige Gewässer­be­wirtschaf­tung die Gewäss­er als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebens­grund­lage des Men­schen, als Leben­sraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen (§ 1 WHG) und legt den bun­desweit­en Maßstab fest, dem die Anla­gen genü­gen müssen.
Es gilt zu ver­hin­dern, dass wasserge­fährdende Stoffe aus Anla­gen aus­laufen und in den oberirdis­chen Gewässern und dem Grund­wass­er zu Verun­reini­gun­gen führen. Nach dem soge­nan­nten Besorgnis­grund­satz (§ 62 Absatz 1 WHG) müssen Anla­gen zum Umgang mit wasserge­fährden­den Stof­fen so beschaf­fen sein und so errichtet, unter­hal­ten, betrieben und still­gelegt wer­den, dass eine nachteilige Verän­derung der Eigen­schaften von Gewässern nicht zu besor­gen ist.
Wasserge­fährdend ist ein Stoff, der die Beschaf­fen­heit des Grund­wassers oder von Flüssen und Seen nachteilig verän­dern kann. Grund­sät­zlich gilt jed­er Stoff als wasserge­fährdend, von dem nicht das Gegen­teil nachgewiesen wird. Als Maßstab für die Wasserge­fährdung wer­den die Stoffe nach den Vor­gaben des Kapi­tels 2 der AwSV in drei Wasserge­fährdungsklassen (WGK) eingestuft. Die Ein­stu­fung bildet die Grund­lage der abgestuften Sicher­heit­san­forderun­gen an die Anlagen.
Infor­ma­tio­nen betr­e­f­fend die Ein­stu­fung von Stof­fen find­en Sie u.a. auf der Web­seite „wasserge­fährdende Stoffe“ des Umwelt­bun­de­samtes und in der Daten­bank Rigo­let­to.

In § 62 WHG (Anforderun­gen an Anla­gen zum Umgang mit wasserge­fährden­den Stof­fen) wird die Bun­desregierung ermächtigt, über eine Rechtsverord­nung vorzuschreiben, dass bes­timmte Tätigkeit­en an Anla­gen zum Umgang mit wasserge­fährden­den Stof­fen Fach­be­trieben vor­be­hal­ten wer­den. Eben­so kön­nen über eine Rechtsverord­nung nähere Regelun­gen über Anforderun­gen an Fach­be­triebe und Güte- und Überwachungs­ge­mein­schaften erlassen werden.

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Basierend auf der Verord­nungser­mäch­ti­gung im WHG trat am 01.August 2017 die Verord­nung über Anla­gen zum Umgang mit wasserge­fährden­den Stof­fen (AwSV) in Kraft, die die konkrete tech­nis­che Aus­gestal­tung ein­er Anlage und die Pflicht­en eines Betreibers, ein­schließlich erforder­lich­er Anzeige- und Prüf­pflicht­en regelt.
Zen­trale Vorschriften betr­e­f­fend die Fach­be­trieb­seigen­schaft find­en sich in:

§ 45 AwSV: Fachbetriebspflicht
Fach­be­trieb­spflichtige Tätigkeit­en sind dem­nach das Erricht­en, Innen­reini­gen, Instand­set­zen und Stilllegen.
Fach­be­trieb­srel­e­vante Anla­gen sind unterirdis­che Anla­gen, oberirdis­che Anla­gen zum Umgang mit flüs­si­gen wasserge­fährden­den Stof­fen der Gefährdungsstufen C und D, oberirdis­che Anla­gen zum Umgang mit flüs­si­gen wasserge­fährden­den Stof­fen der Gefährdungsstufe B inner­halb von Wasser­schutzge­bi­eten, Heizölver­braucher­an­la­gen der Gefährdungsstufen B, C und D, Bio­gasan­la­gen, Umschla­gan­la­gen des inter­modalen Verkehrs und Anla­gen zum Umgang mit flüs­si­gen auf­schwim­menden Stof­fen (jew­eils ein­schließlich der zu ihnen gehören­den Anlagenteile)

§ 62 AwSV: Fach­be­triebe, Zer­ti­fizierung von Fachbetrieben
Fach­be­triebe bedür­fen ein­er Zer­ti­fizierung durch eine Sachver­ständigenor­gan­i­sa­tion oder eine Güte- und Überwachungs­ge­mein­schaft, die auf einen Zeitraum von 2 Jahren zu befris­ten ist.

Voraus­set­zun­gen für eine Zer­ti­fizierung sind:

  • Ver­füg­barkeit der Geräte und Aus­rüs­tung, durch welche die Erfül­lung der Anforderun­gen aus dem WHG und der AwSV gewährleis­tet wird,
  • Bestel­lung ein­er qual­i­fizierten, betrieblich ver­ant­wortlichen Person,
  • Ein­satz von qual­i­fiziertem Personal,
  • Schaf­fung von Arbeits­be­din­gun­gen, die eine ord­nungs­gemäße Aus­führung der Tätigkeit­en gewährleisten.

§ 63 AwSV: Pflicht­en der Fachbetriebe

  • Sich­er­stel­lung, dass die betrieblich ver­ant­wortliche Per­son alle 2 Jahre sowie das einge­set­zte Per­son­al regelmäßig an ein­schlägi­gen Schu­lun­gen teilnimmt.
  • Unverzügliche Mit­teilung von Änderun­gen der Organ­i­sa­tion­sstruk­tur an die zer­ti­fizierende oder Güte- und Überwachungsgemeinschaft.
  • Unverzügliche Rück­gabe der Zer­ti­fizierung­surkunde bei Entzug.

§ 64 AwSV: Nach­weis der Fachbetriebseigenschaft

Verpflich­tung zum unaufge­forderten Nach­weis der Fach­be­trieb­seigen­schaft gegenüber dem Betreiber ein­er Anlage, wenn dieser den Fach­be­trieb mit fach­be­trieb­spflichti­gen Tätigkeit­en beauftragt.

§§ 57 bis 61 AwSV: Anforderun­gen an Güte- und Überwachungsgemeinschaften

Technische Regeln

Bei der Errich­tung und dem Betrieb von Anla­gen sind gem. § 62 Absatz 2 WHG die all­ge­mein anerkan­nten Regeln der Tech­nik zwin­gend zu beacht­en. Eine Auflis­tung der Geset­ze und Regel­w­erke zur Anla­gen­sicher­heit find­en Sie auf den Seit­en Ihrer jew­eili­gen Lan­desämter (z.B. des LANUV-NRW).

Der Bund/Län­der-Arbeit­skreis „Umgang mit wasserge­fährden­den Stof­fen“ (BLAK UmwS) hat das „Merk­blatt für die Anerken­nung von Sachver­ständigenor­gan­i­sa­tio­nen nach § 52 und von Güte- und Überwachungs­ge­mein­schaften nach § 57 AwSV erar­beit­et, welch­es in erster Lin­ie Hin­weise auf die Erwartun­gen der Behör­den im Rah­men der Anerken­nung der Sachver­ständigenor­gan­i­sa­tio­nen (SVO) bzw. der Güte- und Überwachungs­ge­sellschaften (GÜG) gibt. Von beson­derem Inter­esse für Fach­be­triebe sind hier ins­beson­dere Punkt 4.4 „Anforderun­gen an die Überwachung von Fach­be­trieben; Schu­lungsange­bote (zu § 61 Absatz 1 und 2)“ und Punkt 5 „Pflicht­en der SVO und der GÜG bei der Überwachung von Fach­be­trieben“, aus denen sich die Voraus­set­zun­gen zur Erteilung des Fach­be­trieb­sz­er­ti­fikats ergeben.
Bei Fra­gen erre­ichen Sie uns unter der Tele­fon­num­mer 0228 214626 oder per Mail an die Info@gtga.de.