Der Schutz der Gewässer ist für die Gesundheit der Bevölkerung, zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und als Voraussetzung für wirtschaftliche Entwicklung unverzichtbar.
Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Säuren, Laugen, Öle, Gifte) sind im Bereich der gewerblichen Wirtschaft keine Seltenheit. Dabei können erhebliche Umweltschäden an Boden, Oberflächen- oder Grundwasser entstehen, weshalb der Gesetzgeber ein umfangreiches Regelwerk zum Schutz von Boden und Wasser normiert hat:
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und ergänzende Verordnungen
Das Wasserhaushaltsgesetz verfolgt den Zweck, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen (§ 1 WHG) und legt den bundesweiten Maßstab fest, dem die Anlagen genügen müssen.
Es gilt zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe aus Anlagen auslaufen und in den oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser zu Verunreinigungen führen. Nach dem sogenannten Besorgnisgrundsatz (§ 62 Absatz 1 WHG) müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist.
Wassergefährdend ist ein Stoff, der die Beschaffenheit des Grundwassers oder von Flüssen und Seen nachteilig verändern kann. Grundsätzlich gilt jeder Stoff als wassergefährdend, von dem nicht das Gegenteil nachgewiesen wird. Als Maßstab für die Wassergefährdung werden die Stoffe nach den Vorgaben des Kapitels 2 der AwSV in drei Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft. Die Einstufung bildet die Grundlage der abgestuften Sicherheitsanforderungen an die Anlagen.
Informationen betreffend die Einstufung von Stoffen finden Sie u.a. auf der Webseite „wassergefährdende Stoffe“ des Umweltbundesamtes und in der Datenbank Rigoletto.
In § 62 WHG (Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) wird die Bundesregierung ermächtigt, über eine Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass bestimmte Tätigkeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Fachbetrieben vorbehalten werden. Ebenso können über eine Rechtsverordnung nähere Regelungen über Anforderungen an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften erlassen werden.
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Basierend auf der Verordnungsermächtigung im WHG trat am 01.August 2017 die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft, die die konkrete technische Ausgestaltung einer Anlage und die Pflichten eines Betreibers, einschließlich erforderlicher Anzeige- und Prüfpflichten regelt.
Zentrale Vorschriften betreffend die Fachbetriebseigenschaft finden sich in:
§ 45 AwSV: Fachbetriebspflicht
Fachbetriebspflichtige Tätigkeiten sind demnach das Errichten, Innenreinigen, Instandsetzen und Stilllegen.
Fachbetriebsrelevante Anlagen sind unterirdische Anlagen, oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D, oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten, Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D, Biogasanlagen, Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs und Anlagen zum Umgang mit flüssigen aufschwimmenden Stoffen (jeweils einschließlich der zu ihnen gehörenden Anlagenteile)
§ 62 AwSV: Fachbetriebe, Zertifizierung von Fachbetrieben
Fachbetriebe bedürfen einer Zertifizierung durch eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft, die auf einen Zeitraum von 2 Jahren zu befristen ist.
Voraussetzungen für eine Zertifizierung sind:
- Verfügbarkeit der Geräte und Ausrüstung, durch welche die Erfüllung der Anforderungen aus dem WHG und der AwSV gewährleistet wird,
- Bestellung einer qualifizierten, betrieblich verantwortlichen Person,
- Einsatz von qualifiziertem Personal,
- Schaffung von Arbeitsbedingungen, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten gewährleisten.
§ 63 AwSV: Pflichten der Fachbetriebe
- Sicherstellung, dass die betrieblich verantwortliche Person alle 2 Jahre sowie das eingesetzte Personal regelmäßig an einschlägigen Schulungen teilnimmt.
- Unverzügliche Mitteilung von Änderungen der Organisationsstruktur an die zertifizierende oder Güte- und Überwachungsgemeinschaft.
- Unverzügliche Rückgabe der Zertifizierungsurkunde bei Entzug.
§ 64 AwSV: Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
Verpflichtung zum unaufgeforderten Nachweis der Fachbetriebseigenschaft gegenüber dem Betreiber einer Anlage, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.
§§ 57 bis 61 AwSV: Anforderungen an Güte- und Überwachungsgemeinschaften
Technische Regeln
Bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen sind gem. § 62 Absatz 2 WHG die allgemein anerkannten Regeln der Technik zwingend zu beachten. Eine Auflistung der Gesetze und Regelwerke zur Anlagensicherheit finden Sie auf den Seiten Ihrer jeweiligen Landesämter (z.B. des LANUV-NRW).
Der Bund/Länder-Arbeitskreis „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (BLAK UmwS) hat das „Merkblatt für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 AwSV erarbeitet, welches in erster Linie Hinweise auf die Erwartungen der Behörden im Rahmen der Anerkennung der Sachverständigenorganisationen (SVO) bzw. der Güte- und Überwachungsgesellschaften (GÜG) gibt. Von besonderem Interesse für Fachbetriebe sind hier insbesondere Punkt 4.4 „Anforderungen an die Überwachung von Fachbetrieben; Schulungsangebote (zu § 61 Absatz 1 und 2)“ und Punkt 5 „Pflichten der SVO und der GÜG bei der Überwachung von Fachbetrieben“, aus denen sich die Voraussetzungen zur Erteilung des Fachbetriebszertifikats ergeben.
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