Fachbetriebszertifizierung

Fir­men der Tech­nis­chen Gebäudeaus­rüs­tung (TGA) ist oft nicht bewusst, dass sie für ihre Tätigkeit­en an Anla­gen zum Umgang mit wasserge­fährden­den Stof­fen die Zer­ti­fizierung zum „Fach­be­trieb nach WHG“ benötigen.
Nach­fol­gend möcht­en wir Ihnen daher ein­schlägige Infor­ma­tio­nen rund um die Fach­be­trieb­squal­i­fika­tion zur Ver­fü­gung stellen:

Notwendigkeit der Fachbetriebszertifizierung
Grund­sät­zlich dür­fen nur Fach­be­triebe mit einem geset­zlich geregel­ten Fach­be­trieb­sz­er­ti­fikat umwelt­sen­si­ble Anla­gen erricht­en, von innen reini­gen, instand­set­zen oder stil­l­le­gen. Die Betriebe haben dafür Sorge zu tra­gen, dass die Zer­ti­fizierung lück­en­los zu jed­er Zeit, in der fach­be­trieb­srel­e­vante Arbeit­en aus­ge­führt wer­den, vorliegt.

Es obliegt dem Unternehmer bzw. Anla­gen­be­treiber, eigen­ständig alle notwendi­gen Maß­nah­men zu ergreifen, um sein Unternehmen in jed­er Hin­sicht geset­zeskon­form zu betreiben. Hierzu zählt auch die Erforder­lichkeit der Fachbetriebsqualifikation.

Nach Wasser­haushalts­ge­setz (WHG) müssen „Anla­gen zum Lagern, Abfüllen, Her­stellen und Behan­deln wasserge­fährden­der Stoffe sowie Anla­gen zum Ver­wen­den wasserge­fährden­der Stoffe im Bere­ich der gewerblichen Wirtschaft und im Bere­ich öffentlich­er Ein­rich­tun­gen (…) so beschaf­fen sein und so errichtet, unter­hal­ten, betrieben und still­gelegt wer­den, dass eine nachteilige Verän­derung der Eigen­schaften von Gewässern nicht zu besor­gen ist.“ (§ 62 Abs. 1 WHG).

Anla­gen:
Die Verord­nung über Anla­gen zum Umgang mit wasserge­fährden­den Stof­fen (AwSV) konkretisiert die Vor­gaben des WHG und gibt in § 2 Abs. 9 AwSV einen weit­ge­fassten Anla­gen­be­griff vor. Er umfasst alle Anla­gen in denen wasserge­fährdende Stoffe gelagert, abge­füllt, umgeschla­gen, hergestellt, behan­delt oder ver­wen­det wer­den. Dazu zählen u.a. jegliche Art und Form von Behäl­tern oder Tanks für wasserge­fährdende Stoffe (z.B. Heizöl, Diesel, Ben­zin, Hydrauliköle, Fet­tab­schei­der etc.), ober- und unterirdis­che Rohrleitungsan­la­gen, Öl‑, Ben­zin- oder Fet­tab­schei­der, Heizölver­braucher­an­la­gen, Solar- und Käl­tean­la­gen, Erd­wärmeson­den und ‑kollek­toren, Wasser­auf­bere­itungsan­la­gen, Rück­hal­tein­rich­tun­gen, Ver­dun­stungsküh­lanla­gen etc.

Wasserge­fährdende Stoffe:
„Feste, flüs­sige und gas­för­mige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur uner­he­blichen Aus­maß nachteilige Verän­derun­gen der Wasserbeschaf­fen­heit her­beizuführen“ wer­den nach WHG als wasserge­fährdende Stoffe in Wasserge­fährdungsklassen (WGK) eingestuft, wobei die AwSV zwis­chen schwach – deut­lich – und stark wasserge­fährden­den Stof­fen und Gemis­chen unterscheidet.

In der täglichen Prax­is ist es für TGA-Betriebe nahezu unver­mei­d­bar, mit wasserge­fährden­den Stof­fen umzuge­hen. Zu nen­nen sind hier beispiel­sweise Heizöl und alle min­er­alöl­halti­gen Stoffe und Gemis­che, Hydrauliköle, Diesel, Ben­zin, Käl­temit­tel, chlo­ri­erte Kohlen­wasser­stoffe, Propan, Butan, Säuren, Lau­gen, Sole etc.

Die Anwen­dungss­chwelle der AwSV ist schnell erre­icht. Bei einem Umgang von 220 Litern bzw. 200 kg flüs­siger bzw. gas­för­miger und fes­ter Stoffe (§ 1 AwSV), muss das Unternehmen die Fach­be­trieb­seigen­schaft nachweisen.

Tätigkeit­en:
Tätigkeit­en im Sinne der AwSV sind neben der Pla­nung, Erstel­lung und Errich­tung auch das Betreiben, die Wartung, Instand­set­zung und Stil­l­le­gung von Anla­gen, so dass das gesamte Tätigkeitsspek­trum von TGA-Unternehmen grund­sät­zlich erfasst ist.

Fehlende Fachbetriebszertifizierung

Wird vorsät­zlich oder fahrläs­sig eine Anlage im Anwen­dungs­bere­ich der AwSV errichtet, innen­gere­inigt, instandge­set­zt oder still­gelegt, ohne dass die hier­für erforder­liche Fach­be­trieb­squal­i­fika­tion vor­liegt, stellt dies nicht nur eine Ord­nungswidrigkeit dar (§ 65 AwSV), die mit ein­er Geld­buße geah­n­det wer­den kann, son­dern kann auch als Organ­i­sa­tionsver­schulden der Geschäfts­führung gew­ertet wer­den, mit der Kon­se­quenz, dass im Schadens­fall der Ver­sicherungss­chutz weg­fall­en kann.

Erlangung der Fachbetriebszertifizierung (§ 62 AwSV)

Beantra­gung der Mitgliedschaft
Die GTGA ist ein einge­tra­gen­er Vere­in und prüft als solch­er nur ihre Mit­glieder. Vor Ein­leitung des Prüfver­fahrens ist ein Antrag auf Mit­glied­schaft zu stellen, in welchem zu definieren ist, welche AwSV-rel­e­van­ten Anla­gen und Tätigkeit­en von der Betrieb­sstätte wahrgenom­men werden.

Bestel­lung eines betrieblich Ver­ant­wortlichen „bV“
Der die Fach­be­trieb­seigen­schaft anstrebende Betrieb hat min­destens eine betrieb­sange­hörige Per­son zu bestellen, die für die Aus­führung der fach­be­trieb­srel­e­van­ten Tätigkeit­en nach WHG ver­ant­wortlich ist. Der „bV“ muss gem. § 62 Abs. 2 AwSV fol­gende Voraus­set­zun­gen erfüllen, die der GTGA in geeigneter Form nachzuweisen sind:

  • Erfol­gre­ich abgeschlossene Meis­ter­prü­fung in einem ein­schlägi­gen Handw­erk, erfol­gre­ich­er Abschluss eines inge­nieur­wis­senschaftlichen Studi­ums in ein­er für die aus­geübte Tätigkeit ein­schlägi­gen Fachrich­tung oder eine geeignete gle­ich­w­er­tige Ausbildung.
  • Min­destens zwei­jährige prak­tis­che Beruf­ser­fahrung in den Anla­gen- und Tätigkeits­bere­ichen, für die der Betrieb die Fach­be­trieb­squal­i­fika­tion anstrebt oder innehat. (Nach­weis: Bestä­ti­gung des Unternehmens)
  • Aus­re­ichende Ken­nt­nisse über Anla­gen mit wasserge­fährden­den Stof­fen in den in § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1- 4 AwSV aufge­lis­teten Bere­ichen. Nach­weis durch die Teil­nahme an einem WHG-Grund­sem­i­nar mit bestanden­er Sachkundeprüfung.
  • Bestel­lung als „bV“ nach Wasser­haushalts­ge­setz mit Erteilung der auf­gaben­be­zo­ge­nen Weisungs­befug­nis. (Beru­fung zum bV)
  • Bestel­lung als „bV“ nach Wasser­haushalts­ge­setz mit Erteilung der auf­gaben­be­zo­ge­nen Weisungs­befug­nis. (Beru­fung zum bV)
  • Nach­weis umfassender Infor­ma­tion über alle fach­be­trieb­srel­e­van­ten Pro­jek­te der Betrieb­sstätte, für die die Mit­glied­schaft beantragt wird.

Sämtliche Unter­la­gen sind bei der Geschäftsstelle der GTGA einzure­ichen und wer­den dort auf Voll­ständigkeit über­prüft. Anschließend wer­den sie an den für den Stan­dort der Nieder­las­sung zuständi­gen Fach­prüfer weit­ergeleit­et, der sich sodann zur Vere­in­barung eines Prü­fung­ster­mins (Audit) mit dem/den durch die Geschäft­sleitung benan­nten „bV“ in Verbindung setzt.
Kommt es während der Laufzeit des Zer­ti­fikats zu einem Wech­sel des einge­set­zten bV, ist dies umge­hend und unaufge­fordert der Geschäftsstelle der GTGA mitzuteilen. Mit Auss­chei­den des bV ohne adäquat­en Ersatz erlis­cht die Gültigkeit des Zertifikats.

Prü­fung des Betriebes durch einen Fach­prüfer der GTGA
Die Prü­fung der Fach­be­trieb­squal­i­fika­tion find­et in der Regel vor Ort in der jew­eili­gen Betrieb­sstätte, für die die Fach­be­trieb­squal­i­fika­tion angestrebt wird, in Anwe­sen­heit des oder der zuständi­gen „bV“, statt und umfasst im Wesentlichen fol­gende Punkte:

  • Nach­weis der tur­nus­mäßi­gen Fort­bil­dungsverpflich­tung des „bV“ (alle 2 Jahre) und des einge­set­zten Per­son­als (regelmäßig),
  • Vorhan­den­sein der zur Aus­führung fach­be­trieb­srel­e­van­ter Arbeit­en notwendi­gen Arbeitsmittel,
  • Eig­nung des einge­set­zten Per­son­als zur Aus­führung fach­be­trieb­srel­e­van­ter Tätigkeiten,
  • Schaf­fung von Arbeits­be­din­gun­gen die eine ord­nungs­gemäße Aus­führung fach­be­trieb­srel­e­van­ter Tätigkeit­en gewährleis­ten (u.a. sicher­heit­stech­nis­che und fach­liche Unter­weisung der einge­set­zten Fachkräfte, Arbeitss­chutz­maß­nah­men, Durch­führung von Gefährdungs­beurteilun­gen etc.),
  • Organ­i­sa­tion des Betriebes und Führung des Betriebsbuchs,
  • Sofern möglich, Inau­gen­schein­nahme der prak­tis­chen Tätigkeit.

Prüf­pro­tokoll, ggf. Aufla­gen­erteilung, Votum der Tech­nis­chen Leitung
Nach dem Audit fer­tigt der Fach­prüfer ein Prü­fung­spro­tokoll über die fest­gestell­ten Ergeb­nisse an und gibt seine Ein­schätzung ab, ob die Fach­be­trieb­squal­i­fika­tion erteilt wer­den kann.
Wurde eine der nach­fol­gen­den Voraus­set­zun­gen nicht erfüllt, ist eine Auflage zu erteilen:

  • Nach­weis des Grund­sem­i­nars neb­st Sachkun­de­prü­fung (bV),
  • Fort­bil­dungsnach­weis (bV) — alle 2 Jahre,
  • Ord­nungs­gemäße Bestel­lung (bV),
  • Nach­weis umfassender Infor­ma­tion über alle fach­be­trieb­srel­e­van­ten Pro­jek­te der Betrieb­sstätte, für die die Mit­glied­schaft beantragt wird (bV),
  • Voll­ständig und kor­rekt geführtes Betriebsbuch.

Die Zer­ti­fizierung erfol­gt erst nach Aufla­gen­er­fül­lung. Die Aufla­gen­er­fül­lung wird durch die Geschäftsstelle der GTGA überwacht.
Der Fach­prüfer hat die Möglichkeit, Hin­weise und Empfehlun­gen zu erteilen, die idR. keine Auswirkun­gen auf die Erteilung des Zer­ti­fikates haben.
Der Prüf­bericht wird zum abschließen­den Votum an die tech­nis­che Leitung der GTGA gesendet. Nach pos­i­tivem Votum der tech­nis­chen Leitung bzw. nach Erfül­lung ein­er erteil­ten Auflage wird das Zer­ti­fikat „Fach­be­trieb nach Wasser­haushalts­ge­setz“ von der Geschäftsstelle der GTGA ausgestellt.

Inhalt und Gültigkeit des Zertifikates
Das Zer­ti­fikat enthält neben dem Ablauf­da­tum auch Angaben über die Anla­gen und die Tätigkeit­en, die der Betrieb als zer­ti­fiziert­er Fach­be­trieb gemäß WHG aus­führen darf.
Ein aus­gestelltes Zer­ti­fikat hat eine Gültigkeits­dauer von 2 Jahren (§ 62 Abs. 1 AwSV). Betriebe, die fach­be­trieb­srel­e­vante Tätigkeit­en ausüben, müssen, für eine durchgängige Fach­be­trieb­squal­i­fika­tion Sorge tra­gen. Hier­bei wer­den sie von der Geschäftsstelle der GTGA unter­stützt, indem sie das Ablauf­da­tum des aktuellen Zer­ti­fikates überwacht und rechtzeit­ig die nöti­gen Schritte zur Anschlussz­er­ti­fizierung in die Wege leitet.