Fachbetriebszertifizierung
Firmen der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) ist oft nicht bewusst, dass sie für ihre Tätigkeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen die Zertifizierung zum „Fachbetrieb nach WHG“ benötigen.
Nachfolgend möchten wir Ihnen daher einschlägige Informationen rund um die Fachbetriebsqualifikation zur Verfügung stellen:
Notwendigkeit der Fachbetriebszertifizierung
Grundsätzlich dürfen nur Fachbetriebe mit einem gesetzlich geregelten Fachbetriebszertifikat umweltsensible Anlagen errichten, von innen reinigen, instandsetzen oder stilllegen. Die Betriebe haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zertifizierung lückenlos zu jeder Zeit, in der fachbetriebsrelevante Arbeiten ausgeführt werden, vorliegt.
Es obliegt dem Unternehmer bzw. Anlagenbetreiber, eigenständig alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sein Unternehmen in jeder Hinsicht gesetzeskonform zu betreiben. Hierzu zählt auch die Erforderlichkeit der Fachbetriebsqualifikation.
Nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) müssen „Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen (…) so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist.“ (§ 62 Abs. 1 WHG).
Anlagen:
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) konkretisiert die Vorgaben des WHG und gibt in § 2 Abs. 9 AwSV einen weitgefassten Anlagenbegriff vor. Er umfasst alle Anlagen in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder verwendet werden. Dazu zählen u.a. jegliche Art und Form von Behältern oder Tanks für wassergefährdende Stoffe (z.B. Heizöl, Diesel, Benzin, Hydrauliköle, Fettabscheider etc.), ober- und unterirdische Rohrleitungsanlagen, Öl‑, Benzin- oder Fettabscheider, Heizölverbraucheranlagen, Solar- und Kälteanlagen, Erdwärmesonden und ‑kollektoren, Wasseraufbereitungsanlagen, Rückhalteinrichtungen, Verdunstungskühlanlagen etc.
Wassergefährdende Stoffe:
„Feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen“ werden nach WHG als wassergefährdende Stoffe in Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft, wobei die AwSV zwischen schwach – deutlich – und stark wassergefährdenden Stoffen und Gemischen unterscheidet.
In der täglichen Praxis ist es für TGA-Betriebe nahezu unvermeidbar, mit wassergefährdenden Stoffen umzugehen. Zu nennen sind hier beispielsweise Heizöl und alle mineralölhaltigen Stoffe und Gemische, Hydrauliköle, Diesel, Benzin, Kältemittel, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Propan, Butan, Säuren, Laugen, Sole etc.
Die Anwendungsschwelle der AwSV ist schnell erreicht. Bei einem Umgang von 220 Litern bzw. 200 kg flüssiger bzw. gasförmiger und fester Stoffe (§ 1 AwSV), muss das Unternehmen die Fachbetriebseigenschaft nachweisen.
Tätigkeiten:
Tätigkeiten im Sinne der AwSV sind neben der Planung, Erstellung und Errichtung auch das Betreiben, die Wartung, Instandsetzung und Stilllegung von Anlagen, so dass das gesamte Tätigkeitsspektrum von TGA-Unternehmen grundsätzlich erfasst ist.
Fehlende Fachbetriebszertifizierung
Wird vorsätzlich oder fahrlässig eine Anlage im Anwendungsbereich der AwSV errichtet, innengereinigt, instandgesetzt oder stillgelegt, ohne dass die hierfür erforderliche Fachbetriebsqualifikation vorliegt, stellt dies nicht nur eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 65 AwSV), die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, sondern kann auch als Organisationsverschulden der Geschäftsführung gewertet werden, mit der Konsequenz, dass im Schadensfall der Versicherungsschutz wegfallen kann.
Erlangung der Fachbetriebszertifizierung (§ 62 AwSV)
Beantragung der Mitgliedschaft
Die GTGA ist ein eingetragener Verein und prüft als solcher nur ihre Mitglieder. Vor Einleitung des Prüfverfahrens ist ein Antrag auf Mitgliedschaft zu stellen, in welchem zu definieren ist, welche AwSV-relevanten Anlagen und Tätigkeiten von der Betriebsstätte wahrgenommen werden.
Bestellung eines betrieblich Verantwortlichen „bV“
Der die Fachbetriebseigenschaft anstrebende Betrieb hat mindestens eine betriebsangehörige Person zu bestellen, die für die Ausführung der fachbetriebsrelevanten Tätigkeiten nach WHG verantwortlich ist. Der „bV“ muss gem. § 62 Abs. 2 AwSV folgende Voraussetzungen erfüllen, die der GTGA in geeigneter Form nachzuweisen sind:
- Erfolgreich abgeschlossene Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerk, erfolgreicher Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung oder eine geeignete gleichwertige Ausbildung.
- Mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in den Anlagen- und Tätigkeitsbereichen, für die der Betrieb die Fachbetriebsqualifikation anstrebt oder innehat. (Nachweis: Bestätigung des Unternehmens)
- Ausreichende Kenntnisse über Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen in den in § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1- 4 AwSV aufgelisteten Bereichen. Nachweis durch die Teilnahme an einem WHG-Grundseminar mit bestandener Sachkundeprüfung.
- Bestellung als „bV“ nach Wasserhaushaltsgesetz mit Erteilung der aufgabenbezogenen Weisungsbefugnis. (Berufung zum bV)
- Bestellung als „bV“ nach Wasserhaushaltsgesetz mit Erteilung der aufgabenbezogenen Weisungsbefugnis. (Berufung zum bV)
- Nachweis umfassender Information über alle fachbetriebsrelevanten Projekte der Betriebsstätte, für die die Mitgliedschaft beantragt wird.
Sämtliche Unterlagen sind bei der Geschäftsstelle der GTGA einzureichen und werden dort auf Vollständigkeit überprüft. Anschließend werden sie an den für den Standort der Niederlassung zuständigen Fachprüfer weitergeleitet, der sich sodann zur Vereinbarung eines Prüfungstermins (Audit) mit dem/den durch die Geschäftsleitung benannten „bV“ in Verbindung setzt.
Kommt es während der Laufzeit des Zertifikats zu einem Wechsel des eingesetzten bV, ist dies umgehend und unaufgefordert der Geschäftsstelle der GTGA mitzuteilen. Mit Ausscheiden des bV ohne adäquaten Ersatz erlischt die Gültigkeit des Zertifikats.
Prüfung des Betriebes durch einen Fachprüfer der GTGA
Die Prüfung der Fachbetriebsqualifikation findet in der Regel vor Ort in der jeweiligen Betriebsstätte, für die die Fachbetriebsqualifikation angestrebt wird, in Anwesenheit des oder der zuständigen „bV“, statt und umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:
- Nachweis der turnusmäßigen Fortbildungsverpflichtung des „bV“ (alle 2 Jahre) und des eingesetzten Personals (regelmäßig),
- Vorhandensein der zur Ausführung fachbetriebsrelevanter Arbeiten notwendigen Arbeitsmittel,
- Eignung des eingesetzten Personals zur Ausführung fachbetriebsrelevanter Tätigkeiten,
- Schaffung von Arbeitsbedingungen die eine ordnungsgemäße Ausführung fachbetriebsrelevanter Tätigkeiten gewährleisten (u.a. sicherheitstechnische und fachliche Unterweisung der eingesetzten Fachkräfte, Arbeitsschutzmaßnahmen, Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen etc.),
- Organisation des Betriebes und Führung des Betriebsbuchs,
- Sofern möglich, Inaugenscheinnahme der praktischen Tätigkeit.
Prüfprotokoll, ggf. Auflagenerteilung, Votum der Technischen Leitung
Nach dem Audit fertigt der Fachprüfer ein Prüfungsprotokoll über die festgestellten Ergebnisse an und gibt seine Einschätzung ab, ob die Fachbetriebsqualifikation erteilt werden kann.
Wurde eine der nachfolgenden Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Auflage zu erteilen:
- Nachweis des Grundseminars nebst Sachkundeprüfung (bV),
- Fortbildungsnachweis (bV) — alle 2 Jahre,
- Ordnungsgemäße Bestellung (bV),
- Nachweis umfassender Information über alle fachbetriebsrelevanten Projekte der Betriebsstätte, für die die Mitgliedschaft beantragt wird (bV),
- Vollständig und korrekt geführtes Betriebsbuch.
Die Zertifizierung erfolgt erst nach Auflagenerfüllung. Die Auflagenerfüllung wird durch die Geschäftsstelle der GTGA überwacht.
Der Fachprüfer hat die Möglichkeit, Hinweise und Empfehlungen zu erteilen, die idR. keine Auswirkungen auf die Erteilung des Zertifikates haben.
Der Prüfbericht wird zum abschließenden Votum an die technische Leitung der GTGA gesendet. Nach positivem Votum der technischen Leitung bzw. nach Erfüllung einer erteilten Auflage wird das Zertifikat „Fachbetrieb nach Wasserhaushaltsgesetz“ von der Geschäftsstelle der GTGA ausgestellt.
Inhalt und Gültigkeit des Zertifikates
Das Zertifikat enthält neben dem Ablaufdatum auch Angaben über die Anlagen und die Tätigkeiten, die der Betrieb als zertifizierter Fachbetrieb gemäß WHG ausführen darf.
Ein ausgestelltes Zertifikat hat eine Gültigkeitsdauer von 2 Jahren (§ 62 Abs. 1 AwSV). Betriebe, die fachbetriebsrelevante Tätigkeiten ausüben, müssen, für eine durchgängige Fachbetriebsqualifikation Sorge tragen. Hierbei werden sie von der Geschäftsstelle der GTGA unterstützt, indem sie das Ablaufdatum des aktuellen Zertifikates überwacht und rechtzeitig die nötigen Schritte zur Anschlusszertifizierung in die Wege leitet.